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Allgemeine Bedingungen für Lohnbestückung-Auftragsverträge

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Allgemeine Bedingungen für Lohnbestückung-Auftragsverträge,
ausgeführt durch „TECHNO-SERVICE” S.A.
Zentrum für umweltfreundliche Elektronikfertigung TSTRONIC

 

I. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Bedingungen für Lohnbestückung-Auftragsverträge umfassen alle
    gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsverhältnisse, ergeben aus Verträgen, die von
    „TECHNO-SERVCE” S.A. Zentrum für umweltfreundliche Elektronikfertigung TSTRONIC,
    nachstehend Auftragnehmer genannt, mit einem Subjekt abgeschlossen werden,
    das die Dienstleistungen in Auftrag gibt, nachstehend Auftraggeber genannt.
  2. Die Realisierung der Dienstleistung durch den Aufragnehmer besteht in der
    Ausführung von einer oder mehreren Aufgaben, die mit komplexer Lohnbestückung
    verbunden sind, nachstehend Produkte genannt. Die Aufgaben beziehen sich
    auf folgende Bereiche:

    -    Leiterplattenprojektierung sowie Überprüfung der Projekte unter dem Aspekt der
         Signalintegrität (Signal Integrity) und elektromagnetischer Kompatibilität EMC, und
         zwar mittels Software der Firma MENTOR GRAPHICS – PADS PCB Design Solutions,
    -    Leiterplattenherstellung (PCB),
    -    Beschaffung von Bauteilen,
    -    SMT- und THT-Bestückung mit Berücksichtigung der bleifreien Technologie,
    -    mechanische Ergänzungsmontage,
    -    Auftragung von Schutzschichten,
    -    Tests und Inbetriebnahme der Baugruppe,
    -    Ettiketieren – davon auch mittels PICK&PLACE-Technologie,
    -    Untergruppenmontage im Gehäuse*,
    -    Verpacken*,
    -    Ausdrucken der Bedienungsanleitung**,
    -    Lieferung zum gewünschten Ort**,
    -    Ingenieurunterstützung in folgenden Bereichen:
          -  Ergänzende Projektentwürfe (z.B. Speiseschaltungen),
          -  Softwareherstellung, davon Mikrocontroller-Programmierung,
          -  Prüfungen zur Normerfüllung und Anlagenzertifizierung (CE-Kennzeichnung),
          -  Revitalisierung der Anlagen, davon Einführung von umweltfreundlichen
             Materialien und Technologien,
          -  Garantiereparaturen und Reparaturen außerhalb der Garantiezeit, bezogen 
             auf die montierten Untergruppen.
    *   typische, auf dem Markt gekaufte Materialien, vom Kunden gelieferte
        Materialien oder Materialien, die durch ein anderes Fachunternehmen speziell
        für das Produkt hergestellt wurden **
    ** Dienstleistungen, die in Zusammenarbeit mit anderen Fachunternehmen
        ausgeführt werden
  3. Die Vertragsbeziehungen bei der Ausführung der komplexen Lohnbestückung basieren
    auf diesen „Allgemeinen Bedingungen für Lohnbestückung-Auftragsverträge,
    ausgeführt durch „TECHNO-SERVCE” S.A. Zentrum für umweltfreundliche
    Elektronikfertigung TSTRONIC soweit der zwischen dem Auftragnehmer und
    Auftraggeber abgeschlossene Auftragsvertrag nichts anderes bestimmt.
  4. Jegliche Abweichungen oder Änderungen in den „Allgemeinen Bedingungen für
    Lohnbestückung-Auftragsverträge, ausgeführt durch „TECHNO-SERVCE” S.A.
    Zentrum für umweltfreundliche Elektronikfertigung TSTRONIC“ erfordern in jedem
    solchen Fall schriftliche Zustimmung des berechtigten Vertreters des Auftragnehmers.
  5. Die in unseren Kalkulationen, Preislisten, Broschüren und anderen allgemein
    zugänglichen Trägern enthaltenen Informationen ergeben sich aus unserer
    Erfahrung und Fachkenntnissen und sind lediglich als Einladung zu
    Verhandlungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen.
  6. Die Handelskorrespondenz, Vereinbarungen und Unterlagen können per Post sowie
    in elektronischer Form, auch per Fax übermittelt werden.
  7. Auch ein schriftlicher Auftrag für die Ausführung der Dienstleistung, der vom
    Auftragnehmer auch schriftlich bestätigt wurde, gilt als ein Vertrag, der für beide
    Parteien verbindlich ist, wobei die Bestimmungen, die in der Bestätigung des
    Auftrags übermittelt wurden, als verbindlich gelten.
  8. Der Auftragnehmer ist kein Urheber (Projektant) der montierten Untergruppen –
    er führt lediglich eine Dienstleistung anhand der Dokumentation aus, die ihm vom
    Auftraggeber überreicht wurde, sowie gemäß der IPC-A-610D-PL-Norm,
    Klasse II. Daher haftet er auch für die richtige Funktion und eventuelle Folgen
    der Verwendung von montierten Untergruppen nicht.


II. Vertragsausführung, Produktdokumentation

  1. Die Auftragsausführung erfolgt anhand der Dokumentation, die vom Auftraggeber in
    elektronischer Form, z.B. als E-Mail, auf CD- oder DVD-Trägern usw. geliefert wird.
  2. Die Dokumentation besteht aus folgenden Unterlagen:
    • Liste der Bauteile in Form einer xls-Datei,
      - wo die einzelnen Spalten folgendes enthalten sollen:
           - laufende Nummer,
           - Position der Bauteile auf der Platine,
           - Seite des Laminats (TOP, BOTTOM),
           - Bauteilspezifikation vom Hersteller genannt,
           - Name des Bauteilherstellers,
           - Bauteilindex beim Auftraggeber,
           - Anzahl,
           - Lieferant des Elements, vorgeschlagen durch den Auftraggeber 
             (AuftragnehmerAuftraggeber, externer Lieferant)
           - optional – Index beim Elementlieferanten,
           - optional – zulässige Ersatzbauteile, festgelegt durch den Auftraggeber:
               - Ersatzbauteilspezifikation vom Hersteller genannt,
               - Name des Herstellers des Ersatzbauteils,
               - vorgeschlagener Lieferant des Ersatzbauteils,
               - Index beim Lieferanten des Ersatzbauteils,
      - optional – eventuelle Bemerkungen,
    • Montagezeichnungen in Form von PDF-Dateien- plików Pick&Place (SMT)
    • entsprechend:
      - Pick&Place-Dateien (SMT)
      - Gerber- und Excellon-Dateien sowie technologisches Datenblatt für 
        die Leiterplatte (das Formular ist unter http://zwod.technoservice.com.pl
        zu herunterladen),
      - Gerber-Dateien (Schablone),
      - Montageanweisungen in Form von PDF-Dateien (im Falle von besonderen
        Anforderungen des Auftraggebers),
      - Testanleitung und Anweisung für funktionale Inbetriebnahme in 
        Form von PDF-Dateien,
      - Verpackungsanweisungen sowie andere Forderungen des
        Auftraggebers, die hier zutreffen – in Form von PDF-Datei.

    Der Auftragnehmer akzeptiert auch andere Formen der Dokumentation, es bringt
    jedoch zusätzliche Kosten für die Erstellung der technologischen Dokumentation
    mit sich – dementsprechend wird eine individuelle Kostenbewertung für
    den Auftraggeber erstellt.

  3. Die vom Auftraggeber nach obigen Grundsätzen gesammelte und überreichte
    Dokumentation wird mit einem einmaligen Kennzeichen des Auftragnehmers
    versehen. Das Kennzeichen der Dokumentation wird jeweils in der Bestätigung
    der Auftragsausführung angegeben.

  4. Anhand der vom Auftraggeber überreichten Dokumentation erstellt der
    Auftragnehmer detaillierte technische Dokumentation, in der die zu
    verwendeten Materialien, die Arbeitsgangfolge sowie die Methode der
    Ausführung des jeweiligen Auftrags festgelegt werden.

  5. Jegliche Änderungen in der vom Auftraggeber überreichten Dokumentation
    können lediglich auf seine Initiative oder nach seiner Zustimmung erfolgen.
    Dies bedeutet jeweils eine Änderung des Kennzeichens und die Notwendigkeit,
    neue technologische Dokumentation zu erstellen, was die Änderung der
    Bedingungen für die Auftragsausführung bedeuten und somit den Einfluss auf
    den Stückpreis des Produkts haben kann. Falls sich die Änderungen der
    Dokumentation auf elektronische Elemente mit langer Lieferfrist oder Änderungen
    der Technologie beziehen, die vom Auftragnehmer entsprechende Vorbereitungen
    erfordern, ist der Auftraggeber verpflichtet, einen entsprechenden Zeitvorsprung
    zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber
    über das Obige schriftlich benachrichtigen.

  6. Bei der Wiederaufnahme der Aufträge ist der Auftraggeber verpflichtet, das
    Kennzeichen der Dokumentation anzugeben, die als Grundlage für den jeweiligen
    Auftrag gelten soll.


III. Materialien und elektronische Bauteile

  1. Der Auftragnehmer gewährleistet die Zusammenstellung der Lieferungen und
    Lagerung der Materialien und elektronischen Bauteile, die zur Herstellung der
    Produkte notwendig sind.
  2. Materialien und elektronische Bauteile werden unter Berücksichtigung des sog.
    technologischen Überschusses gekauft, und zwar mit einer Genauigkeit bis auf
    kleinste Sammelverpackung, die durch den jeweiligen Lieferanten angeboten
    wird (Bänder, Leisten usw.).
  3. Technologischer Überschuss bedeutet:
    -    sog. „Anlauf” von mind. 35 cm Länge für passive Bauteile, die in Bändern von
         8 mm geliefert werden,
    -    bei Bauteilen, die in Bändern geliefert werden – unter Berücksichtigung von 3%-
         Überschuss gegenüber der Menge, die in der Dokumentation festgelegt wurde,
    -    bei Bauteilen, die in Leisten geliefert werden – unter Berücksichtigung von 5%-
         Überschuss gegenüber der Menge, die in der Dokumentation festgelegt wurde,
    -    bei durchgezogenen Bauteilen – unter Berücksichtigung von 1%-Überschuss
         gegenüber der Menge, die in der Dokumentation festgelegt wurde,
    -    spezifische, zwecksbestimmte Komponenten – individuelle Vereinbarungen.
  4. Die Herstellung des Produkts kann teilweise oder ganz anhand überlassener
    Materialien erfolgen, die vom Auftraggeber geliefert wurden, dennoch:
    -    müssen die elektronischen Bauteile gemäß den Bestimmungen in
         Pkt. 2,3 geliefert werden,
    -    werden, im Falle von Bändern, gleiche Bauteile in einem Stück geliefert,
    -    müssen die Bauteile in deklarierten, originellen Sammelverpackungen des
         Herstellers geliefert werden – die Änderung des Sammelverpackungstyps 
         bringt die Notwendigkeit mit sich, die technische Dokumentation beim
         Auftragnehmer zu ändern, wodurch zusätzliche Kosten entstehen,
    -    werden alle Elemente, die mit der Herstellung des jeweiligen Produkts
         verbunden sind, in einer Lieferung zum vereinbarten Termin geliefert.
  5. Der Auftragnehmer gewährleistet eine sorgfältige Überwachung der Elemente,
    die für die Bedürfnisse der Herstellung von Produkten des Auftraggebers
    bestimmt sind. Insbesondere gehört dazu:
    -    Absonderung und Kennzeichnung mit dem Code des Auftraggebers einer
         speziellen Zone im Lager, wo ausschließlich Materialien und Elemente gelagert
         werden, die mit der Herstellung der Produkte des Auftraggebers verbunden sind,
    -    Aufbewahrung einzelner Materialien in getrennten Behältern, und zwar für
         Materialien, die ausschließlich für das jeweilige Produkt bestimmt sind, sowie
         für gemeinsame Materialien, die für die Ausführung mehrerer Produkte bestimmt sind,
    -    Kennzeichnung jeder Sammelverpackung mit einem Strichcode, wodurch die
         Verfolgung der Verlagerung von Materialien während der Auftragsausführung
         ermöglicht wird,
    -    Herausgabe der Elemente zur Produktion gemäß technischer Dokumentation
         sowie erneute Lagerung der nach der Herstellung des jeweiligen Produkts
         nicht verwendeten Elemente (übrig gebliebene Elemente), nach den oben
         bezeichneten Grundsätzen.
  6. Der Auftraggeber ist berechtigt, einmal im Vierteljahr, nach vorheriger Vereinbarung
    des Termins, die Elemente und Materialien, die im Zusammenhang mit der Herstellung
    seiner Produkte gelagert werden, zu kontrollieren.
  7. Vollwertige Materialien und elektronische Elemente, die durch den Auftragnehmer
    oder seine Lieferanten gelagert werden, oder nach der Herstellung der beauftragten
    Produkte übrig geblieben sind, was u.a. auf Änderungen in der Dokumentation,
    Änderungen der bestellten Mengen der Produkte, usw. zurückzuführen ist, die
    aber beim Prozess der Herstellung der Produkte des Auftraggebers nicht verbraucht
    wurden, werden für die Bedürfnisse des Auftraggebers innerhalb eines vereinbarten
    Zeitraums, jedoch nicht länger als 3 Monate, gelagert. Nach Ablauf dieses Zeitraums
    werden sie, unter Vorbehalt des Pkt. 8, an den Auftraggeber nach vereinbarten
    Preisen und Zahlungsfristen für diese Materialien und Elemente verkauft und ihm
    zur Verfügung gestellt.
  8. Dem im Pkt. 7 bezeichneten Verkauf unterliegen die Materialien nicht, die aus
    dem sog. technologischen Überschuss übrig geblieben sind und im Prozess
    der Auftragsausführung nicht verwendet wurden – sie sind im Preis für die
    Ausführung der jeweiligen Produktpartie einbegriffen.
  9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Materialien und elektronische Elemente, die
    ihm zur Verfügung gestellt wurden, innerhalb von 7 Tagen nach der
    Benachrichtigung abzunehmen, andernfalls wird der Auftragnehmer die oben
    genannten Materialien und Elemente an die Sitzadresse und auf Kosten des
    Auftraggebers versenden. Die Rechnung (MwSt.-Faktura) wird mit dem Datum
    ausgestellt, an dem die oben genannten Materialien und Elemente zur Verfügung
    des Auftraggebers gestellt werden, loco Lager des Auftragnehmers.
  10. Falls der Auftrageber die Leiterplatten (die nicht im Leiterplattenwerk
    „Techno-Service“ S.A. hergestellt wurden) liefern wird, muss der Auftraggeber
    mit dem Auftragnehmer die Maße des Paneels vereinbaren, in dem die PCB’s
    hergestellt werden sollen, um Unstimmigkeiten bei den technologischen
    Montagemöglichkeiten zu vermeiden.
  11. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den gelieferten Materialien und Elementen jeweils
    eine Spezifikation beizulegen, die die in der Dokumentation verwendeten
    Kennzeichnungen enthält. Jegliche Abweichungen von den vereinbarten
    Lieferbedingungen für Materialien und elektronische Elemente müssen zwischen
    dem Auftraggeber und Auftragnehmer schriftlich vereinbart werden.
  12. Falls der Auftraggeber die angegebene Lieferfrist für Elemente nicht einhält,
    oder falls die Elemente auf eine andere Art und Weise geliefert werden,
    als in Pkt. 2,3,4 und 11 beschrieben, wird die gegenüber dem Auftraggeber
    ursprünglich bestätigte Ausführungsfrist für seinen Auftrag automatisch
    annulliert, unabhängig von der Anzahl der Tage beim Verzug mit der Lieferung
    der Materialien sowie der Menge der Materialien, die nicht geliefert wurden.
    In einem solchen Fall wird der Auftragnehmer alle Anstrengungen unternehmen,
    je nach freien Produktionskapazitäten, um mindestens zwei neue
    Ausführungsfristen für den Auftrag des Auftraggebers zu bestimmen.
    Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine dieser Fristen zu wählen. Falls der
    Auftraggeber keine Wahl trifft, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag
    wegen Verschulden des Auftraggebers zu kündigen.

IV. Mengentoleranz

  1. Bei der Bestellung von Leiterplatten (PCB), die im Paneel gelegt werden, behält sich
    der Auftragnehmer die Mengentoleranz von +10/-5%  des für den Auftraggeber
    hergestellten Produkts vor. Die angenommene Mengentoleranz ergibt sich aus
    der Technologie der Leiterplattenherstellung. Falls kleinere oder größere Stückzahl
    gegenüber der Bestellung, im Rahmen der oben angegebenen Toleranz hergestellt
    wird, wird der Auftraggeber die Bezahlung gemäß der tatsächlichen Menge des
    gelieferten Produkts leisten. Das Obige wird nicht als eine nicht gehörige Ausführung
    des Auftrags seitens Auftragnehmer angesehen.
  2. Der Auftraggeber kann sich in seiner Anfrage und Bestellung die Ausführung des
    Auftrags für PCB mit der Mengentoleranz von +0/-0% vorbehalten, was mit einer
    individuellen Preisberechnung für den Auftraggeber verbunden ist.

 
V. Preise und Zahlungsmodalitäten

  1. Die vom Auftragnehmer angegebenen Preise sind Netto-Preise, ohne die
    Mehrwertsteuer (MwSt.), EXW, loco Lager des Auftragnehmers
    Gdańsk, ul. Benzynowa 19.
  2. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, in folgenden Fällen
    die Preisänderung zu fordern:
    -   Änderungen in der Dokumentation,
    -   Änderungen der Mengen in der Bestellung,
    -   Änderungen von mehr als 3% der Materialienpreise oder der
         Währungskurse (EUR/PLN, USD/PLN, EUR/USD)
    Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über das Obige benachrichtigen.
  3. Der Auftragnehmer wird nach dem Erhalt der Bestellung eine Proforma-
    Vorschussrechnung für den Auftraggeber ausstellen, die als eine mit dem
    Auftraggeber vereinbarte Vorauszahlung für die Elemente gelten wird.
  4. Die Zahlung erfolgt innerhalb der in der Rechnung angegebenen Frist
    und auf das dort bezeichnete Bankkonto.
  5. Als Zahlungsdatum gilt der Tag, an dem die vollständige, in der Rechnung
    angegebene Forderung auf das Bankkonto des Auftragnehmers eingeht.
  6. Im Falle der Überschreitung durch den Auftraggeber der Zahlungsfrist
    werden gesetzliche Zinsen berechnet.
  7. Im Falle eines Verzugs bei der Zahlung, länger als 14 Tage, wird der
    Auftragnehmer die Zinsen in doppelter Höhe berechnen. Dies kann auch
    die Einstellung der Ausführung von weiteren Aufträgen mit sich bringen.
    Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über das Obige schriftlich
    benachrichtigen.

VI. Ausführungsfrist

  1. Der Auftragnehmer legt in der Bestätigung der Auftragsannahme für eine
    bestimmte Produktpartie die Grenzfrist sowie die mögliche Frist für die
    Auftragsausführung fest.
  2. Nach der Zusammenstellung aller für die Auftragsausführung notwendigen
    Materialien und elektronischen Bauteile wird der Auftragnehmer den
    Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen und die Montage der bestellten
    Produktpartie innerhalb der mit dem Auftraggeber vereinbarten Frist ausführen.

VII. Lieferung

  1. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die Fertigstellung der
    bestellten Produktpartie unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
  2. Als Auftragsausführungsfrist gilt das Datum, an dem die jeweilige
    Produktpartie dem Auftraggeber loco Lager des Auftragnehmers
    zur Verfügung gestellt wird.
  3. Die Lieferung erfolgt unverzüglich auf Kosten und Risiko des Auftraggebers,
    auf eine Art und Weise, die in der Bestellung und Ausführungsbestätigung
    für das jeweilige Produkt vereinbart wird, jedoch nicht später als innerhalb
    von 7 Tagen nach dem Tag der Benachrichtigung.
  4. Zum Zeitpunkt des Produktempfangs durch den Frachtführer oder Auftraggeber
    gehen die mit dem Gegenstand verbundenen Lasten und Nutzen, sowie das
    Risiko des zufälligen Verlustes oder Beschädigung des Produkts auf
    den Auftraggeber über.
  5. Eine Verzögerung beim Empfang des Produkts, im Falle des direkten Empfangs
    durch den Auftraggeber, oder Verweigerung des Empfangs durch den in der
    Bestellungsbestätigung angegebenen Frachtführer berechtigt den Auftragnehmer,
    Vertragsstrafen in der Höhe von 0,5% vom Netto-Wert der jeweiligen Produktpartie
    für jeden Tag der Lagerung, jedoch nicht weniger als 100 PLN, zu berechnen.
    Falls der Liefergegenstand innerhalb der unüberschreitbaren Frist von 30 Tagen,
    gezählt ab dem Datum des im Vertrag vereinbarten Ausführungstermins, nicht
    abgenommen wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertragsgegenstand zur
    Mülldeponie als Abfall abzugeben. Der Auftraggeber wird mit den daraus
    entstandenen Kosten belastet. Die obige Situation befreit den Auftraggeber von
    der Pflicht nicht, die für ihn durch den Auftragnehmer ausgestellten Rechnungen
    sowie die oben genannten Vertragsstrafen zu bezahlen.
  6. Standardmäßig:
    a.    jedes Produkt bekommt vom Auftragnehmer individuelle Kennzeichnung in
           Form eines Aufklebers (Sticker) mit mit Angabe der individuellen Nummer 
           sowie der Woche und des Jahres, in dem das Produkt hergestellt wurde,
           wie auch der Herstellungstechnologie (Pb,Pb-Free),
    b.    jedes Produkt wird mit Luftpolsterfolie gesondert umgewickelt und in einen
           Karton mit Zwischenlagen eingepackt (Sammelverpackung),
    c.    jede Sammelverpackung in der Lieferung wird unter anderem folgende
           Kennzeichnungen haben:
           - Bezeichnung des Auftragnehmers,
           - Bezeichnung der Baugruppe, angegeben durch den Auftraggeber (Pakettyp),
           - Bestellnummer,
           - Herstellungsdatum,
           - Stückzahl in der Verpackung,
    d.    für jede Lieferung wird ein Qualitätszeugnis ausgestellt, für jede Produktpartie
           getrennt, das unter anderem Folgendes enthält:
           - Zeugnisnummer und Ausstellungsdatum,
           - Bezeichnung des Auftragnehmers,
           - Bezeichnung der Baugruppe, angegeben durch den Auftraggeber (Pakettyp),
           - Bestellnummer,
           - Kennzeichen der Dokumentation,
           - Stückzahl in der Partie, mit Angabe des Kennzeichnungsbereichs der Produkte,
             auf die sich das Zeugnis bezieht,
           - Art der durchgeführten Endkontrolle,
           - Kennzeichnung der Person, die das Zeugnis ausgestellt hat.
  7. Die Standardverpackung ist im Produktpreis einbegriffen.
  8. Der Auftragnehmer kann das Produkt gegen Bezahlung anders als standardmäßig
    kennzeichnen und verpacken.
  9. Das Verpackungsmaterial, Schutzmittel und Transporthilfsmittel werden nicht
    zurückgegeben, soweit nichts anderes vereinbart wird.
  10. Ereignisse, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind (jegliche außergewöhnliche
    Umstände mit äußerem Charakter, die unvorhersehbar sind, wie: Katastrophen,
    Naturkatastrophen, Überflutungen, Brände, Explosionen, Streiks usw., die die
    Ausführung der Vertragsverpflichtungen ganz oder teilweise unmöglich machen,
    sowie unstabile Funktion des Internetnetzes und nicht betriebssichere Funktion
    der Computer), berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferfrist um die Dauer der
    jeweiligen Einschränkung und um entsprechenden Zeitraum, notwendig für die
    Wiederaufnahme des Betriebs, zu verschieben. Über die Änderung der
    Lieferfrist wird der Auftragnehmer den Auftraggeber
    unverzüglich benachrichtigen.


VIII. Abnahme und Garantie

  1. Der Auftragnehmer erteilt eine 24-Monate-Garantie für seine Dienstleistungen
    sowie eine 12-Monate-Garantie für die eingebauten elektronischen Bauteilen.
  2. Der Garantiezeitraum beginnt am Datum, an dem das Produkt dem Auftraggeber
    zur Verfügung gestellt wird, unter Vorbehalt des Pkt. 4c.
  3. Die Garantie umfasst ausschließlich Material- und Produktionsmängel, und nicht
    Mängel, die infolge von nicht bestimmungsgemäßem Betrieb oder Gebrauch unter
    Klimabedingungen, die von den Bedingungen in der gemäßigten Klimazone
    abweichen oder infolge der Aussetzung der Ware den Einwirkungen von
    schädlichen Außenfaktoren, die bei normalem Betrieb nicht auftreten (z.B. Dämpfe,
    übermäßige Schwingungen) auftreten. Die Garantiehaftung für einzelne
    Komponenten ist auch dann ausgeschlossen, wenn die elektronischen
    Komponenten unter Parametern arbeiten, die den vom Hersteller festgelegten
    Parametern nicht entsprechen.
  4. a.    Jede durch den Auftragnehmer gelieferte Produktpartie wird, unter
           Androhung von Verlust des Rechts auf ihre Rückgabe im Ganzen sowie
           erneute Kontrolle und Reparatur, durch den Auftraggeber innerhalb von
           2 Werktagen einer statistischen Vorkontrolle unterzogen, die folgendes umfasst:
           - Prüfung der Übereinstimmung mit der Bestellungsbestätigung und Dokumentation,
           - Prüfung der Übereinstimmung der Montage mit der IPC-A-610D-PL-Norm, Klasse II,
           - Prüfung der vom Auftragnehmer gelieferten Elemente und Materialien, 
             gemäß AQL (nach der PN-ISO-28591-Norm, Version 2005 – Prozessverfahren
             bei der Stichprobenkontrolle nach alternativer Methode), festgelegt für
             jedes Produkt
    b.    im Falle eines negativen Ergebnisses der im Pkt. 4a beschriebenen Kontrolle wird
           der Auftraggeber eine schriftliche Reklamation unverzüglich einlegen, und die
           ganze Produktpartie, gemäß Bestimmungen im Pkt. 5 zur erneuten Überprüfung
           und Kontrolle zurücksenden,
    c.    als Datum der Produktlieferung gilt das Datum der tatsächlichen Lieferung,
           die bei der im Pkt. 4a genannten Kontrolle positive Ergebnisse hatte.
  5. Der Auftraggeber beanstandet das vom Auftragnehmer gelieferte Produkt in
    schriftlicher Form.
  6. Die schriftliche Antwort des Auftragnehmers auf die Reklamation wird dem
    Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen ab dem Datum vorgelegt, an dem
    es möglich wird, die Reklamation zu prüfen (schriftliche Reklamation sowie
    das durch den Auftraggeber geschickte Produkt und/oder Foto des Mangels).
  7. Falls die Reklamation anerkannt wird, wird der Auftragnehmer die mangelhaften
    Produkte reparieren und sie auf eigene Kosten zum Sitz des Auftraggebers
    innerhalb vereinbarter Frist liefern. Der Auftragnehmer trägt auch Kosten für
    vorherige Lieferung der mangelhaften Produkte aus dem Sitz des Auftraggebers.
  8. Eine Reparatur im Rahmen der Reklamation, die vom Auftraggeber
    eigenverantwortlich ausgeführt wird, ist nur nach schriftlicher Zustimmung des
    Auftragnehmers möglich, wobei der Auftragnehmer mit den Kosten dieser
    Reparatur nur bis zum Marktniveau belastet wird.
  9. Falls die Reparaturfrist, festgelegt im Pkt. 7, um mehr als 5 Tage verzögert wird,
    ist der Auftraggeber berechtigt, die Reparatur der mangelhaften Produkte
    eigenverantwortlich auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen, wobei die
    Reparaturkosten nicht höher sein können, als die Kosten der Herstellung
    der jeweiligen Produkte plus Transportkosten.

IX. Geschäftsgeheimnis

  1. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber sind verpflichtet, Informationen über
    die Vertragsbedingungen sowie Informationen über die Produkte und Technologien,
    die der Auftraggeber übermittelt hat, und die eine der Parteien während der
    Zusammenarbeit erfahren hat, die jedoch nicht öffentlich gemacht wurden,
    geheim zu halten.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die erforderliche Sorgfalt anzuwenden,
    um sowohl die Produktmuster als auch die technologische Dokumentation zu
    den Produkten vor dem Zugriff von unbefugten Personen angemessen zu sichern.
  3. Der Auftragnehmer versichert, dass sowohl die Produktmuster als auch die
    technologische Dokumentation und ihre Fragmente, in den Arbeiten,
    die vom Auftraggeber nicht bestellt wurden, vom Auftragnehmer weder
    direkt noch indirekt verwendet werden.
  4. Vertrauliche Informationen, von denen oben die Rede ist, können öffentlich
    gemacht werden, wenn der Auftraggeber ihrer Öffentlichmachung schriftlich
    zustimmt oder, wenn ihre Öffentlichmachung auf Verlangen der dazu
    berechtigten staatlichen Behörden, die über entsprechende gesetzliche
    Legitimation verfügen, erfolgt, sowie wenn die Öffentlichmachung im
    notwendigen Umfang sich aus dem Inhalt der Handlungen ergibt, die
    mit der Vertragsausführung verbunden sind (z.B. Bestellungen bei
    den Lieferanten, Informationen in den Frachtbriefen,
    Banküberweisungen usw.).
  5. Die obigen Bestimmungen gelten innerhalb des ganzen Zeitraums,
    in dem das jeweilige Produkt durch den Auftragnehmer hergestellt wird,
    sowie innerhalb 1 Jahres nach dem Datum, an dem seine
    Herstellung beendet wurde.

X. Schlussbestimmungen

  1. Im Falle von Streitigkeiten ist das zuständige Gericht für beide Parteien das Gericht,
    das für den Sitz des Auftragnehmers zuständig ist.
  2. Bevor die Sache vor Gericht gebracht wird, werden die Parteien eine gütliche
    Beilegung der Streitigkeit anstreben.
  3. Für alle Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer
    gelten die Rechtsvorschriften der Republik Polen.
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